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Was ist eine Zuzahlungsbefreiung?

Die Zuzahlungsbefreiung ist ein Mechanismus in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Versicherten ermöglicht, sich von einem Teil ihrer Eigenbeteiligung an Gesundheitsleistungen zu befreien. Obwohl die GKV den Großteil der Kosten für ärztliche Verordnungen übernimmt, sind Versicherte dennoch verpflichtet, eine Zuzahlung zu leisten. Die Befreiung von Zuzahlungen tritt in Kraft, wenn die jährliche Belastungsgrenze erreicht wird, die wiederum auf dem individuellen Einkommen basiert. Diese Belastungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Betrag Zuzahlungen im Jahr zu leisten sind. Besonders relevant ist die Zuzahlungsbefreiung für Versicherte, die aufgrund von Krankheit oder Beeinträchtigung hohe Eigenanteile im Jahr entrichten müssen. Der Höhe des Eigenanteils orientiert sich an den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Es ist wichtig zu betonen, dass die Zuzahlungsbefreiung nicht automatisch erfolgt; Versicherte müssen aktiv einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Eine einmal gewährte Zuzahlungsbefreiung gilt immer nur für das jeweilige Kalenderjahr.

Die Zuzahlungsbefreiung muss bei der Krankenkasse beantragt werden!

Was passiert wenn man nicht Zuzahlungsbefreit ist?

In diesem Fall muss der Patient 10% der Fahrtkosten selbst zahlen, diese betragen jedoch mindestens 5€ und höchstens 10€.
Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der Belastungsgrenze möglich

Voraussetzungen für die Zuzahlungsbefreiung

Die Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenkasse setzt voraus, dass die individuellen Ausgaben für Zuzahlungen die festgelegte Belastungsgrenze übersteigen. Diese Belastungsgrenze wird nach zwei verschiedenen Regelungen berechnet

2-Prozent-Regelung:

Die Belastungsgrenze liegt in der Regel bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Wenn Versicherte diese Summe überschreiten, haben sie die Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung zu beantragen.

1-Prozent-Regelung:
Für chronisch kranke Versicherte liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt. Wenn Zuzahlungen diese Summe übersteigen, ist es notwendig, die chronische Erkrankung nachzuweisen und die Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse zu beantragen.

Bruttoeinkommen – was zählt dazu

Lohn/Gehalt
⇒ Renten, Betriebsrenten, Witwen- und Waisenrenten
⇒ Mieteinnahmen, Einnahmen aus Verpachtung
⇒ Arbeitslosengeld I
⇒ Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit
⇒ Zinserträge
⇒ Krankengeld

Welche Personengruppen benötigen keine Genehmigung?

⇒ Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhaft beeinträchtigter Mobilität
⇒ Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5
⇒ Versicherte mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H”

Seit 2019 ist für bestimmte Personengruppen keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse für Krankenfahrten erforderlich. Diese Gruppen umfassen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhaft beeinträchtigter Mobilität, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“. Bei Vorliegen dieser Kriterien kann eine Krankenfahrt ohne vorherige Genehmigung, jedoch stets mit ärztlicher Verordnung, durchgeführt werden.
Beispielweise kann ein Pflegebedürftiger mit den genannten Pflegegraden für wichtige ärztliche Behandlungen einen Krankenfahrdienst nutzen. Hierfür benötigt er eine Verordnung vom Arzt, die er zusammen mit dem Krankenfahrdienst bei der Krankenkasse einreichen muss, um die entstandenen Kosten erstattet zu bekommen.

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